BFH - Beschluss vom 19.05.2005
III B 19/05
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2200/02

BFH - Beschluss vom 19.05.2005 (III B 19/05) - DRsp Nr. 2005/10827

BFH, Beschluss vom 19.05.2005 - Aktenzeichen III B 19/05

DRsp Nr. 2005/10827

Gründe:

Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Darstellung des Sachverhalts ab.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den Anforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert über die Herausstellung einer bestimmten Rechtsfrage hinaus substantielle und konkrete Angaben darüber, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über die Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt. Dazu ist in der Beschwerdebegründung konkret darauf einzugehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308). Liegen bereits Entscheidungen des BFH zu dem Problemkreis vor, ist insbesondere auszuführen, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgebracht werden, die der BFH noch nicht geprüft hat (BFH-Beschluss vom 29. Januar 2004 IV B 95/02, BFH/NV 2004, 949, m.w.N.).