BFH - Beschluss vom 19.05.2008
I B 128/07
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 253/03

BFH - Beschluss vom 19.05.2008 (I B 128/07) - DRsp Nr. 2008/14946

BFH, Beschluss vom 19.05.2008 - Aktenzeichen I B 128/07

DRsp Nr. 2008/14946

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um den Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) in den Jahren 1988 bis 1996.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, war im Bereich der Schulung und Beratung sowie der Einführung von EDV-Software tätig. Sie unterhielt u.a. Geschäftsbeziehungen zu zwei in der Schweiz ansässigen Gesellschaften. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beanstandete verschiedene von der Klägerin an diese Gesellschaften geleistete Zahlungen, da die abgerechneten Leistungen tatsächlich nicht erbracht worden seien. Daneben beanstandete das FA von einer der Gesellschaften erhaltene Zahlungen. Die Gesellschaft sei insoweit in Leistungsbeziehungen der Klägerin eingeschaltet worden, um einen Teil der eigentlich dieser zustehenden Vergütung zurückzuhalten. Das FA beurteilte die geleisteten Zahlungen bzw. die Differenz zwischen erhaltener und angemessener Vergütung jeweils als vGA. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nur zum Teil statt und wies sie im Übrigen ab (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 2007 6 K 253/03).

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.