BFH - Beschluss vom 19.05.2008
III S 29/08

BFH - Beschluss vom 19.05.2008 (III S 29/08) - DRsp Nr. 2008/15843

BFH, Beschluss vom 19.05.2008 - Aktenzeichen III S 29/08

DRsp Nr. 2008/15843

Gründe:

I. Der Senat hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beschluss vom 13. März 2008 III S 13/07 (PKH) abgelehnt. Der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde fehle es an der erforderlichen Erfolgsaussicht, da weder der Antrag noch eine summarische Prüfung von Amts wegen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erkennen lasse.

Mit seiner Gegenvorstellung trägt der Antragsteller vor, das Finanzgericht (FG) habe seine Aufklärungspflicht verletzt, da es zu der aus seiner Sicht unerheblichen Frage, ob der Stiefsohn allein oder aber zusammen mit ihm, dem Antragsteller, und seiner Ehefrau in Tschechien gewesen sei, keine Feststellungen getroffen habe. Dieser Verfahrensmangel könne mit der Revision erfolgreich gerügt werden, da nach den Ausführungen des Senatsbeschlusses vom 13. März 2008 nur deshalb Unionsrecht nicht anzuwenden sei.

II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.