BFH - Beschluss vom 19.05.2008
IV B 88/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1685
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 18.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 92/06

BFH - Beschluss vom 19.05.2008 (IV B 88/07) - DRsp Nr. 2008/16453

BFH, Beschluss vom 19.05.2008 - Aktenzeichen IV B 88/07

DRsp Nr. 2008/16453

Gründe:

Die Beschwerde ist --bei Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.

1. Übergehen eines Antrags auf Zeugenvernehmung

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, das Finanzgericht (FG) habe es unterlassen, den Geschäftsführer der X-Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Herrn Z, als Zeugen zu vernehmen.

a) In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Z nicht als Zeuge vernommen werden konnte. Zeuge kann nur eine natürliche Person sein, die nicht selbst Beteiligter des Verfahrens oder gesetzlicher Vertreter eines am Verfahren Beteiligten ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 66. Aufl., Übers. § 373 Rz 4).

Die X-Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, deren Geschäftsführer Z war, war Komplementärin sowohl der Klägerin als auch ihrer Rechtsvorgängerin. Z gehörte somit zusammen mit seinen Mitgeschäftsführern zu den natürlichen Personen, die die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin nach außen vertraten. Er konnte daher in einem Prozess, an dem eine dieser Gesellschaften als Klägerin beteiligt war, nicht als Zeuge vernommen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 1997 IV B 86/96, juris).