BFH - Beschluss vom 19.05.2008
V B 28/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1451
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 11.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1506/01

BFH - Beschluss vom 19.05.2008 (V B 28/07) - DRsp Nr. 2008/15844

BFH, Beschluss vom 19.05.2008 - Aktenzeichen V B 28/07

DRsp Nr. 2008/15844

Gründe:

Der in der Beschwerdebegründung erfolgten Anregung, das vorliegende Verfahren mit anderen beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren zu verbinden, wird nicht entsprochen. Soweit die anderen Verfahren nicht bereits durch Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerden erledigt und beim V. Senat anhängig sind, wäre eine Verbindung zwar in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, aber im Hinblick auf den Umfang der Beschwerdebegründungen nicht sachgerecht.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Soweit das Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt, liegen die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vor. Auf die Ausführungen in dem zwischen den Verfahrensbeteiligten ergangenen Senatsbeschluss vom 19. Mai 2008 zu V B 29/07 Abschn. II. A. 1. bis 4., 6., 7. und 9. bis 12. wird verwiesen. Die Besonderheiten des vorliegenden Falles geben zu folgenden Ergänzungen Anlass: