BFH - Beschluss vom 19.05.2008
V B 29/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1501
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 747/02

BFH - Beschluss vom 19.05.2008 (V B 29/07) - DRsp Nr. 2008/14204

BFH, Beschluss vom 19.05.2008 - Aktenzeichen V B 29/07

DRsp Nr. 2008/14204

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hatte ihren gesellschaftsvertraglich bestimmten Sitz seit Februar 1992 in X bei Y und seit Juni 1999 in G. Mit diesem Sitz war sie seit 18. Oktober 1999 im Handelsregister des Amtsgerichts L eingetragen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das für G zuständige Finanzamt --FA--) setzte die Umsatzsteuer für das Streitjahr (1997) übereinstimmend mit der von der Klägerin im Einspruchsverfahren nachgereichten Umsatzsteuererklärung durch Bescheid vom 9. August 2000 auf 81 001 DM fest. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage nahm die Klägerin wieder zurück.

Die Klägerin beantragte im Jahr 2001 beim FA, die Umsatzsteuer für 1997 auf 0 DM herabzusetzen, weil sich ihre Geschäftsleitung von Anfang an in Frankreich befunden habe. Zuständig sei das Finanzamt B. Diesen Antrag lehnte das FA ab und wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 11. März 2002 als unbegründet zurück.