BFH - Beschluss vom 19.05.2008
V B 32/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1508
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 127/02

BFH - Beschluss vom 19.05.2008 (V B 32/07) - DRsp Nr. 2008/14960

BFH, Beschluss vom 19.05.2008 - Aktenzeichen V B 32/07

DRsp Nr. 2008/14960

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hatte ihren gesellschaftsvertraglich bestimmten Sitz seit Februar 1992 in X bei Y und seit Juni 1999 in Z. Mit diesem Sitz war sie seit 18. Oktober 1999 im Handelsregister des Amtsgerichts A eingetragen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das für G zuständige Finanzamt --FA--) setzte den von der Klägerin abgegebenen Erklärungen entsprechend die Umsatzsteuer für 1994 auf 108 186,47 DM, für 1995 auf ./. 3 888,06 DM, für 1996 auf ./. 57 278,44 DM und für 1999 auf 60 086 DM fest. Das FA stimmte der von der Klägerin für 1998 eingereichten, berichtigten Umsatzsteuererklärung zu, die eine Umsatzsteuer von 202 820,46 DM auswies. Ferner setzte das FA Erstattungszinsen zur Umsatzsteuer für 1994 bis 1996 fest. Die Einsprüche der Klägerin, mit denen sie jeweils die Festsetzung der Umsatzsteuer auf 0 DM begehrte, blieben erfolglos.

Mit der im Januar 2002 erhobenen, gegen das FA gerichteten Klage wandte sich die Klägerin gegen diese Umsatzsteuer- und Zinsbescheide sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1997. Bezüglich des Streitjahres 1997 nahm sie die Klage später wieder zurück. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.