BFH - Beschluß vom 19.06.1998
IX B 13/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 58

BFH - Beschluß vom 19.06.1998 (IX B 13/98) - DRsp Nr. 1998/18381

BFH, Beschluß vom 19.06.1998 - Aktenzeichen IX B 13/98

DRsp Nr. 1998/18381

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unzulässig. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Das FG hat nicht --wie von den Klägern geltend gemacht-- deren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; Art. 103 des Grundgesetzes -- GG --) verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt nicht, daß das FG dem Steuerpflichtigen mitteilt, welche Steuerakten ihm vorliegen und welche Teile es aus diesen Akten voraussichtlich verwerten wird (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 1997 IV B 70/96, BFH/NV 1997, 829, m.w.N.). Im übrigen ist ausweislich des Terminprotokolls in der mündlichen Verhandlung vor dem FG der wesentliche Inhalt der Akten vorgetragen worden; ein Beteiligter kann sich danach in der Regel nach Schluß der mündlichen Verhandlung nicht mehr darauf berufen, er habe sich zu dem dem Urteil zugrundeliegenden Akteninhalt nicht äußern können (vgl. Beschluß in BFH/NV 1997, 829).