BFH - Beschluß vom 19.06.2001
IV B 149/00

BFH - Beschluß vom 19.06.2001 (IV B 149/00) - DRsp Nr. 2001/12319

BFH, Beschluß vom 19.06.2001 - Aktenzeichen IV B 149/00

DRsp Nr. 2001/12319

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung -- FGO a.F.--)

Eine Abweichung des Urteils des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des BFH ist nicht in zulässiger Weise dargetan.

a) Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. März 1970 IV 213/65 (BFHE 100, 1, BStBl II 1970, 793)

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwar eine Passage aus diesem Urteil zitiert. Er hat jedoch --obwohl das erforderlich gewesen wäre (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Anm. 63)-- keinen Rechtssatz aus dem FG-Urteil wiedergegeben, der einem tragenden Rechtssatz aus dem BFH-Urteil widerspräche.

Eine Abweichung liegt auch erkennbar nicht vor. Dem BFH-Urteil in BFHE 100, 1, BStBl II 1970, 793 liegt die Besonderheit zugrunde, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zuvor die Gewerbesteuervorauszahlungen auf 0 DM herabgesetzt hatte. Nur diesen Fall hat der BFH damals entschieden. Folglich kann die Entscheidung des Streitfalls, in dem keine Gewerbesteuervorauszahlungen auf 0 DM herabgesetzt wurden, von dem BFH-Urteil in BFHE 100, 1, BStBl II 1970, 793 nicht abweichen.