BFH - Beschluß vom 19.06.2001
IV B 86/00

BFH - Beschluß vom 19.06.2001 (IV B 86/00) - DRsp Nr. 2001/12281

BFH, Beschluß vom 19.06.2001 - Aktenzeichen IV B 86/00

DRsp Nr. 2001/12281

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

Die Beschwerde ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

Das angefochtene Urteil weicht entgegen der Ansicht der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht von dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Mai 1986 I S 13/85 (BFH/NV 1987, 294) ab. In jenem Fall bestand Streit darüber, ob ein Grundstück im Rahmen einer Betriebseinstellung in das Privatvermögen oder ein anderes Betriebsvermögen überführt worden war. Der BFH hielt es nicht für ernstlich zweifelhaft, dass das Grundstück weiterhin Betriebsvermögen geblieben sei, weil es im Rahmen einer schrittweisen Betriebsabwicklung zunächst nicht ins Privatvermögen übernommen und später für einen anderen Betrieb genutzt worden sei. Die von der Klägerin als entscheidungserheblich angesehene Rechtsfrage, ob trotz einer einkommensteuerlichen Betriebsaufgabe und anschließenden Neugründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gewerbesteuerlich von einem einheitlichen Steuersubjekt auszugehen sein kann, betrifft der angezogene BFH-Beschluss in keiner Weise.