BFH - Beschluß vom 19.06.2001
VI B 68/01

BFH - Beschluß vom 19.06.2001 (VI B 68/01) - DRsp Nr. 2001/13446

BFH, Beschluß vom 19.06.2001 - Aktenzeichen VI B 68/01

DRsp Nr. 2001/13446

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) es abgelehnt, die Prozessakten zur Einsichtnahme in die Kanzleiräume der Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zu übersenden. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Ermessensentscheidung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) seien die für und gegen eine Übersendung der Akten sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Regelfall sei eine Einsicht in die Prozessakten außerhalb des Gerichts vor allem wegen der Gefahr des Verlusts der Akten und im Interesse einer ständigen Verfügbarkeit der Akten nicht zu gewähren. Im Streitfall bestünden keine Besonderheiten, die es rechtfertigen könnten, Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten zu gewähren, weil diese Räume sich in geringer Entfernung vom Gerichtsgebäude befänden.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb eine erhöhte Gefahr des Verlustes der Akten drohen solle, da diese im üblichen Weg überlassen und selbstverständlich wieder ordnungsgemäß zurückgegeben werden sollten.

Die Beschwerde ist unbegründet.