BFH - Beschluß vom 19.06.2001
X B 18/01

BFH - Beschluß vom 19.06.2001 (X B 18/01) - DRsp Nr. 2001/13475

BFH, Beschluß vom 19.06.2001 - Aktenzeichen X B 18/01

DRsp Nr. 2001/13475

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) reichte für das Streitjahr keine Einkommensteuererklärung ein. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte deshalb die Besteuerungsgrundlagen. Mit Bescheid vom 28. September 1992 setzte er die Einkommensteuer für das Jahr 1990 auf 87 316 DM fest. Da der Kläger die fristgerechte Einlegung des Einspruchs gegen diesen Steuerbescheid nicht nachweisen konnte, verwarf das FA den Rechtsbehelf als unzulässig. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 20. November 1996 als unbegründet ab. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision blieb ohne Erfolg.

Mit Schreiben vom 22. Juli 1998 beantragte der Kläger die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 1990. Die Schätzung des gewerblichen Gewinns durch das FA sei bewusst zu seinem Nachteil erfolgt. Dies führe zur Nichtigkeit des Steuerbescheids gemäß § 125 der Abgabenordnung (AO 1977). Das FA wies den Antrag zurück. Vorverfahren und Klage blieben ohne Erfolg.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des FG richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der grundsätzliche Bedeutung und Divergenz geltend gemacht werden.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis gem. § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fehlt.