BFH - Beschluß vom 19.06.2001
X B 67/00

BFH - Beschluß vom 19.06.2001 (X B 67/00) - DRsp Nr. 2002/749

BFH, Beschluß vom 19.06.2001 - Aktenzeichen X B 67/00

DRsp Nr. 2002/749

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Dies gilt unabhängig davon, ob sich diese Voraussetzungen für die vor dem 1. Januar 2001 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. bestimmen oder ob die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F. zuzulassen ist, wenn zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich ist. Denn die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) weicht weder von der Rechtsprechung des BFH ab noch lässt sie die Notwendigkeit einer Fortbildung des Rechts erkennen.