BFH - Beschluss vom 19.06.2007
VIII S 10/05 (PKH)
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5828/03

BFH - Beschluss vom 19.06.2007 (VIII S 10/05 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/21173

BFH, Beschluss vom 19.06.2007 - Aktenzeichen VIII S 10/05 (PKH)

DRsp Nr. 2007/21173

Gründe:

I. Der im Jahr 1935 geborene Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) ist Beamter. In den Streitjahren (1997 bis 1999) war er bereits im Ruhestand; er wurde mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 1997 gründete er gemeinsam mit seiner Schwiegertochter die X-GmbH (im Folgenden: GmbH). Er selbst hielt 98 v.H. der Anteile, seine Schwiegertochter 2 v.H. Alleiniger Geschäftsführer der GmbH war zunächst der Sohn des Antragstellers. Am 28. Oktober 1999 wurde der Antragsteller zum weiteren Geschäftsführer bestellt. Gegenstand des Unternehmens der GmbH waren der Handel mit ... sowie der Handel und die Vermittlung mit und von Immobilien. Tatsächlich tätig geworden ist die GmbH in den Streitjahren ausschließlich für zwei Firmen, eine Immobilienservice KG und eine weitere Firma, die der GmbH das für ihre Tätigkeit benötigte Material gestellt hat. Nachdem die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Dezember 2002 mangels Masse abgelehnt worden war, wurde die GmbH im Handelsregister gelöscht.