BFH - Beschluss vom 19.06.2007
X S 4/07

BFH - Beschluss vom 19.06.2007 (X S 4/07) - DRsp Nr. 2007/13044

BFH, Beschluss vom 19.06.2007 - Aktenzeichen X S 4/07

DRsp Nr. 2007/13044

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 12. März 2007 X B 179/05 hat der angerufene Senat die Beschwerde der Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin) wegen Zurückweisung als Prozessbevollmächtigte durch das Finanzgericht Köln in dem Verfahren 14 K 877/05 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Rügeführerin die vorliegende Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) und zusätzlich eine Gegenvorstellung erhoben.