I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln, das am 6. März 1981 dem Prozeßbevollmächtigten zugestellt worden ist, wie folgt Revision eingelegt:
1) Am 7. April 1981 reichten die Kläger durch ihren Prozeßbevollmächtigten beim FG eine Revisionsschrift vom 30. März 1981 ein.
Auf den am 1. Juni 1981 zugestellten richterlichen Hinweis, die Revision gegen das FG-Urteil sei verspätet am 7. April 1981 beim FG Düsseldorf eingegangen, fragte der Prozeßbevollmächtigte wegen des unzutreffend mitgeteilten FG zurück. Zur Fristversäumnis legte er nur dar, er könne sich angesichts des Erledigungseintrags in seiner Fristenkontrolle für den 30. März 1981 den Eingang beim FG nach neun Tagen nicht erklären.
2) Am 27. Juli 1981 reichte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger drei Schriftsätze vom 23. Juli 1981 ein:
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