BFH - Beschluß vom 19.07.1984
IX R 16/81
Normen:
FGO § 115 Abs. 1, §§ 124, 125 Abs. 2, § 155 ; ZPO §§ 566, 515 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 467
BStBl II 1984, 833
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Beschluß vom 19.07.1984 (IX R 16/81) - DRsp Nr. 1996/12022

BFH, Beschluß vom 19.07.1984 - Aktenzeichen IX R 16/81

DRsp Nr. 1996/12022

»Es ist statthaft, daß ein Beteiligter gegen dasselbe Urteil des FG das ihm zustehende Rechtsmittel der Revision mehrfach einlegt. Über das Rechtsmittel der Revision ist einheitlich zu entscheiden, auch wenn eine Revisionseinlegung zurückgenommen ist.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1, §§ 124, 125 Abs. 2, § 155 ; ZPO §§ 566, 515 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln, das am 6. März 1981 dem Prozeßbevollmächtigten zugestellt worden ist, wie folgt Revision eingelegt:

1) Am 7. April 1981 reichten die Kläger durch ihren Prozeßbevollmächtigten beim FG eine Revisionsschrift vom 30. März 1981 ein.

Auf den am 1. Juni 1981 zugestellten richterlichen Hinweis, die Revision gegen das FG-Urteil sei verspätet am 7. April 1981 beim FG Düsseldorf eingegangen, fragte der Prozeßbevollmächtigte wegen des unzutreffend mitgeteilten FG zurück. Zur Fristversäumnis legte er nur dar, er könne sich angesichts des Erledigungseintrags in seiner Fristenkontrolle für den 30. März 1981 den Eingang beim FG nach neun Tagen nicht erklären.

2) Am 27. Juli 1981 reichte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger drei Schriftsätze vom 23. Juli 1981 ein: