I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der seine Berufsausbildung in den alten Bundesländern erhielt und dort auch praktisch tätig war, ist im Oktober 1990 von der Bezirksverwaltungsbehörde Halle als Steuerbevollmächtigter bestellt worden. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion --OFD--) nahm diese Bestellung mit Bescheid vom ... Dezember 1991 zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg (Bescheid vom ... April 1996). Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage als unbegründet ab.
Mit seiner Beschwerde, die der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und auf Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) stützt, wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die behaupteten Verfahrensmängel nicht ausreichend bezeichnet sind und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt ist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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