BFH - Beschluß vom 19.07.1999
VII B 218/98

BFH - Beschluß vom 19.07.1999 (VII B 218/98) - DRsp Nr. 2000/707

BFH, Beschluß vom 19.07.1999 - Aktenzeichen VII B 218/98

DRsp Nr. 2000/707

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der seine Ausbildung in den alten Bundesländern erhielt und dort auch seinen Beruf ausübte, stellte am 19. November 1990 bei der Bezirksverwaltungsbehörde X den Antrag auf Bestellung als Steuerbevollmächtigter. Auf eine entsprechende Nachfrage wurde ihm erklärt, daß er von der Prüfung befreit worden sei. Am 1. Dezember 1990 wurde der Kläger von der Bezirksverwaltungsbehörde X mit Urkunde vom 10. Oktober 1990 rückwirkend zum 15. Oktober 1990 als Steuerbevollmächtigter bestellt. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion) nahm die Bestellung des Klägers mit Bescheid vom 18. Dezember 1991 (bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 1996) zurück. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.

Mit seiner Beschwerde wandte sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG. Er stützte seine Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Inzwischen erklärten die Beteiligten die Hauptsache für erledigt, weil der Kläger inzwischen die Steuerberaterprüfung bestanden hat und als Steuerberater bestellt worden ist.