BFH - Beschluß vom 19.07.1999
VII B 339/98

BFH - Beschluß vom 19.07.1999 (VII B 339/98) - DRsp Nr. 2000/713

BFH, Beschluß vom 19.07.1999 - Aktenzeichen VII B 339/98

DRsp Nr. 2000/713

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhielt ihre Ausbildung in den alten Bundesländern und war auch dort beruflich tätig. Nach ihrer Darstellung hat sie erstmals am 6. Juli 1990 beim Finanzamt (FA) X einen Antrag auf Teilnahme an einer Prüfung mit dem Ziel gestellt, als Helferin in Steuersachen zugelassen zu werden. Sie hat auch einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft der DDR gestellt, die darüber ausgestellte Urkunde wurde ihr jedoch trotz ihrer entsprechenden Bemühungen darum nicht mehr ausgehändigt. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurde sie mit Urkunde vom 29. August 1990 als Steuerbevollmächtigte bestellt. Diese Bestellung nahm die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Oberfinanzdirektion --OFD--) mit Bescheid vom 10. Dezember 1991 zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg (Beschwerdeentscheidung vom 19. Dezember 1995). Das FG wies die dagegen gerichtete Klage als unbegründet ab.

Mit ihrer gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) geltend.