BFH - Beschluß vom 19.07.2000
I B 42/00; I S 4/00

BFH - Beschluß vom 19.07.2000 (I B 42/00; I S 4/00) - DRsp Nr. 2000/7616

BFH, Beschluß vom 19.07.2000 - Aktenzeichen I B 42/00; I S 4/00

DRsp Nr. 2000/7616

Gründe:

Streitig sind die Höhe der mit der Herausgabe einer Verbandszeitschrift des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) erzielten Gewinne und die Frage, ob die unentgeltliche Überlassung dieser Zeitschrift an Mitglieder des Verbandes verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellen.

Gegen das klagabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) hat der Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Zudem hat er beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen.

Der Senat verbindet die Verfahren zur Entscheidung über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zur gemeinsamen Entscheidung (§ 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist nicht zulässig erhoben. Die Beschwerdeschrift entspricht nicht den Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt. Der Kläger hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, noch eine Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), noch einen Verfahrensmangel der Vorinstanz bezeichnet.