BFH - Beschluss vom 19.07.2005
VI B 21/05
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2998/04

BFH - Beschluss vom 19.07.2005 (VI B 21/05) - DRsp Nr. 2005/15078

BFH, Beschluss vom 19.07.2005 - Aktenzeichen VI B 21/05

DRsp Nr. 2005/15078

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Danach sind die Zulassungsgründe "darzulegen". Dies bedeutet auch, dass sich die Beschwerdebegründung mit den Gründen des angegriffenen Urteils konkret auseinander setzen muss; sie muss ferner erkennen lassen, dass sie auf einer Sichtung und Durchdringung des Streitstoffs aufbaut. Dies erscheint im Streitfall schon deshalb zweifelhaft, weil die Beschwerde im Wesentlichen mit der Klagebegründungsschrift vom 8. Dezember 2004 identisch ist.

2. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache haben die Kläger lediglich behauptet, ohne sie substantiiert darzulegen (s. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32). Entsprechendes gilt für den Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. FGO.