BFH - Beschluss vom 19.07.2007
III B 174/06
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 269/02

BFH - Beschluss vom 19.07.2007 (III B 174/06) - DRsp Nr. 2007/16358

BFH, Beschluss vom 19.07.2007 - Aktenzeichen III B 174/06

DRsp Nr. 2007/16358

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) darauf hinweisen, das Finanzgericht (FG) habe unzutreffend die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung bejaht, genügen diese Ausführungen nicht zur Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision. Die Kläger wenden sich damit gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils des FG. Damit wird kein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Senats vom 23. Februar 2007 III B 17/06, BFH/NV 2007, 1117).