BFH - Beschluss vom 19.07.2007
III S 31/06 (PKH)

BFH - Beschluss vom 19.07.2007 (III S 31/06 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/16362

BFH, Beschluss vom 19.07.2007 - Aktenzeichen III S 31/06 (PKH)

DRsp Nr. 2007/16362

Gründe:

I. Der Beigeladene, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) und die Klägerin haben eine 1993 geborene Tochter (T). Im Juni 2001 trennte sich der Antragsteller von der Klägerin und bezog eine Wohnung, die ungefähr 400 m von der bisherigen gemeinsamen Familienwohnung entfernt war. Im Juli 2003 wurde die Ehe geschieden.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war unstreitig, dass sich T im Zeitraum Juli 2001 bis März 2003 sowohl bei der Klägerin als auch bei dem Antragsteller aufgehalten hatte und während ihrer Aufenthalte sowohl von der Klägerin als auch dem Antragsteller materiell und immateriell in einem Umfang betreut worden war, "der eine Familiengemeinschaft im Sinne der ... Rechtsprechung begründet".

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hatte bis März 2003 das Kindergeld an den Antragsteller geleistet. Auf ihren Antrag im März 2003 erhielt die Klägerin ab April 2003 das Kindergeld. Dem Antrag der Klägerin, das Kindergeld an sie rückwirkend ab Juli 2001 auszuzahlen, weil T seit der Trennung vom Antragsteller in ihrem, der Klägerin, Haushalt gelebt habe, entsprach die Familienkasse durch Bescheid vom 1. Juli 2004 nicht. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.