BFH - Beschluss vom 19.07.2007
X E 4/07

BFH - Beschluss vom 19.07.2007 (X E 4/07) - DRsp Nr. 2007/15380

BFH, Beschluss vom 19.07.2007 - Aktenzeichen X E 4/07

DRsp Nr. 2007/15380

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 27. Februar 2007 X B 144/06 verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom ..., weil dem im Beschwerdeverfahren Handelnden die nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche Postulationsfähigkeit fehlte. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens wurden gemäß § 135 Abs. 2 FGO dem Kostenschuldner auferlegt.

Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH am 9. März 2007 die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH nach Kostenverzeichnis Nr. 6502 (sonstige Beschwerde) mit 50 EUR angesetzt.

Dagegen führt der Kostenschuldner an, der Beschluss des angerufenen Senats vom 27. Februar 2007 X B 144/06 sei fehlerhaft rechtswidrig, so dass keine Kostentragung vorliege.

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 , BFH/NV 2006, ). Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen ihn belastenden Rechtsfehler auf. Substantiierte Einwendungen gegen den Ansatz einzelner Kosten als solche hat der Kostenschuldner nicht vorgebracht.