BFH - Beschluss vom 19.07.2007
XI B 188/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1885
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2728/05

BFH - Beschluss vom 19.07.2007 (XI B 188/06) - DRsp Nr. 2007/15815

BFH, Beschluss vom 19.07.2007 - Aktenzeichen XI B 188/06

DRsp Nr. 2007/15815

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sein Ingenieurbüro im Streitjahr 2000 --mit Einreichung der Einkommensteuererklärung für 1998 einschließlich Gewinnermittlung-- oder im Jahr 1997 aufgab.

Der Kläger unterhielt ein Ingenieurbüro (Ein-Mann-Betrieb). Am 26. März 1997 unterzeichnete er einen Arbeitsvertrag mit der X-GmbH. Am 6. Mai 1997 teilte sein damaliger Steuerberater mit, dass ab dem 30. April 1997 "keine selbständige Tätigkeit mehr" bestehe. Daraufhin übersandte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen Fragebogen betreffend: "Gewerbeabmeldung", worauf der Steuerberater am 30. Juni 1997 mitteilte, dass nach Rücksprache mit dem Kläger derzeit die aktive Tätigkeit des Ingenieurbüros eingestellt worden, jedoch noch nicht abzusehen sei, wann und in welcher Form die freiberufliche Tätigkeit letztendlich aufgelöst werde. Derzeit ruhe schlichtweg die Tätigkeit. Der Kläger rechne damit, dass dies bis ca. Ende 1997 zutreffe und dass er derzeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erziele.