BFH - Beschluss vom 19.07.2011
III S 41/10

BFH - Beschluss vom 19.07.2011 (III S 41/10) - DRsp Nr. 2011/15724

BFH, Beschluss vom 19.07.2011 - Aktenzeichen III S 41/10

DRsp Nr. 2011/15724

Gründe

I.

Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) beantragte für im Jahr 2002 angeschaffte Wirtschaftsgüter ohne Erfolg eine Investitionszulage nach § 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999; der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ordnete die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht den begünstigten Wirtschaftszweigen des § 2 InvZulG 1999 zu. Das Finanzgericht wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 959).

Die Klägerin begründete ihre Nichtzulassungsbeschwerde am 5. Februar 2009 und erwiderte am 29. April 2009 auf die Stellungnahme des FA. Die seinerzeitige Senatsvorsitzende benachrichtigte die Beteiligten sodann von der Absicht des Senats, das Verfahren nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 857/07 auszusetzen. Damit war die Klägerin nicht einverstanden.