BFH - Beschluß vom 19.08.1998
X B 134/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 211

BFH - Beschluß vom 19.08.1998 (X B 134/98) - DRsp Nr. 1999/478

BFH, Beschluß vom 19.08.1998 - Aktenzeichen X B 134/98

DRsp Nr. 1999/478

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 12. März 1998 hat das Finanzgericht (FG) in dem Rechtsstreit des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) dem Kläger aufgegeben, in dem bezeichneten Verfahren einen Bevollmächtigten zu bestellen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 8. Juni 1998; darin weist er auf seiner Ansicht nach bestehende Fehler in verschiedenen Entscheidungen des FG und darauf hin, daß kein Bedürfnis zur Bestellung eines Bevollmächtigten bestehe. Er ist der Auffassung, aufgrund seiner "Gegenvorstellung" müsse der Beschluß von den "erstinstanzlichen Richtern selbst" aufgehoben werden.

Das FG hat die "Gegenvorstellung", die es als Beschwerde beurteilt und der es nicht abgeholfen hat, dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.

II.1. Der erkennende Senat geht mit dem FG zugunsten des Klägers davon aus, daß das Schreiben des Klägers als Beschwerde auszulegen ist.