BFH - Beschluß vom 19.08.1998
X B 84/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 210

BFH - Beschluß vom 19.08.1998 (X B 84/98) - DRsp Nr. 1999/482

BFH, Beschluß vom 19.08.1998 - Aktenzeichen X B 84/98

DRsp Nr. 1999/482

Gründe:

I. Durch Beschluß vom 2. Juli 1998 verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 16. Februar 1998 wegen Anordnung der Bestellung eines Bevollmächtigten als unzulässig.

Der Antragsteller hatte mit Schriftsatz vom 10. April 1998 gegen den FG-Beschluß u.a. "wegen des nicht absehbaren Zustellungsmangels --mithin wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels-- das verfahrensgemäße Rechtsmittel" eingelegt. Das FG hatte der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem BFH vorgelegt. Der BFH hat die Beschwerde deswegen verworfen, weil der Antragsteller sie selbst erhoben hat, obwohl er nicht zu den dazu berechtigten Personen nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) gehört.

Diesen Beschluß des BFH greift der Antragsteller an mit der Begründung, er sei nicht Beteiligter, sondern lediglich "Betroffener", weshalb er sich selbst vertreten könne. Er habe im Wege der "Gegenvorstellung" eine erstinstanzliche Änderung des FG-Beschlusses gewollt. Es sei deshalb die Nichtigkeit des BFH-Beschlusses festzustellen.

II. Der Senat beurteilt zugunsten des Antragstellers das im Schriftsatz vom 23. Juli 1998 enthaltene Begehren gegen den unanfechtbaren Beschluß des BFH vom 2. Juli 1998 als Gegenvorstellung.

Die Gegenvorstellung ist unzulässig.