Wer ein Rechtsmittel --wie hier die Revision-- zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen (§ 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Kostenpflichtig im Sinne der Vorschrift kann zwar auch der vollmachtlose Vertreter sein. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts genügte jedoch die im Klageverfahren vorgelegte Vollmachtsurkunde den Anforderungen an einen i.S. des § 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ordnungsgemäßen Nachweis der Bevollmächtigung.
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