BFH - Beschluß vom 19.08.1998
X R 104/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 211

BFH - Beschluß vom 19.08.1998 (X R 104/97) - DRsp Nr. 1999/484

BFH, Beschluß vom 19.08.1998 - Aktenzeichen X R 104/97

DRsp Nr. 1999/484

Gründe:

Wer ein Rechtsmittel --wie hier die Revision-- zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen (§ 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Kostenpflichtig im Sinne der Vorschrift kann zwar auch der vollmachtlose Vertreter sein. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts genügte jedoch die im Klageverfahren vorgelegte Vollmachtsurkunde den Anforderungen an einen i.S. des § 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ordnungsgemäßen Nachweis der Bevollmächtigung.