BFH - Beschluss vom 19.08.2002 (IX B 189/01) - DRsp Nr. 2003/1378
BFH, Beschluss vom 19.08.2002 - Aktenzeichen IX B 189/01
DRsp Nr. 2003/1378
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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