BFH - Beschluss vom 19.08.2003
IX B 36/03
Fundstellen:
DStRE 2004, 540
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 311/00

BFH - Beschluss vom 19.08.2003 (IX B 36/03) - DRsp Nr. 2004/4195

BFH, Beschluss vom 19.08.2003 - Aktenzeichen IX B 36/03

DRsp Nr. 2004/4195

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich als Beteiligter an der Grundstücksgemeinschaft A & B gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Gemeinschaft aus Vermietung und Verpachtung, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Änderungsbescheid für 1995 sowie mit Bescheid für 1996 auf 0 DM festgestellt hat, nachdem für die Gemeinschaft Werbungskostenüberschüsse in Höhe von 41 142 DM (1995) und 93 426 DM (1996) erklärt worden waren. Zu dem nach erfolglosem Einspruchsverfahren anhängig gemachten Klageverfahren hat das Finanzgericht (FG) die Mutter des Klägers A als Mitbeteiligte an der Grundstücksgemeinschaft --als notwendig Beizuladende-- beigeladen.

Nach einem Erörterungstermin, zu dem die Beteiligten alle erschienen waren und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt hatten, bestimmte dieser Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2002.