BFH - Beschluss vom 19.08.2004
III B 58/03
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 8 K 1562/01 U, F - 27.3.2003,

BFH - Beschluss vom 19.08.2004 (III B 58/03) - DRsp Nr. 2004/17539

BFH, Beschluss vom 19.08.2004 - Aktenzeichen III B 58/03

DRsp Nr. 2004/17539

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Voraussetzungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führt aus, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von verschiedenen von ihm, dem Kläger, im Einzelnen angeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab. Nach der Rechtsprechung des BFH könne im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Steuerpflichtigen in seiner Steuererklärung vollständig und zutreffend seien. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe den Angaben daher Glauben zu schenken, wenn nicht greifbare Umstände vorlägen, die darauf hindeuteten, dass sie falsch oder unvollständig seien. Das FG sei von diesen Grundsätzen abgewichen. Denn es habe, ohne dass entsprechende Anhaltspunkte vorlägen, angenommen, seine, des Klägers, Erklärung sei unvollständig.