BFH - Beschluss vom 19.08.2004
XI B 9/04
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3829/00

BFH - Beschluss vom 19.08.2004 (XI B 9/04) - DRsp Nr. 2004/17523

BFH, Beschluss vom 19.08.2004 - Aktenzeichen XI B 9/04

DRsp Nr. 2004/17523

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Ihre Begründung entspricht im Wesentlichen nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist die Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Dazu reicht es nicht aus, einen Zulassungsgrund zu behaupten.