BFH - Beschluss vom 19.08.2004
XI S 19/04

BFH - Beschluss vom 19.08.2004 (XI S 19/04) - DRsp Nr. 2004/18768

BFH, Beschluss vom 19.08.2004 - Aktenzeichen XI S 19/04

DRsp Nr. 2004/18768

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 6. November 2000 dem Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1994 nur insoweit entsprochen, als es die Bescheide für 1991, 1993 und 1994 wegen bisher nicht als Sonderausgaben anerkannter Steuerberatungskosten, die die Antragstellerin betrafen, ausgesetzt hat. Im Urteil vom 25. November 2003 bestätigte das FG seine Rechtsauffassung im Grundsatz, verringerte jedoch die auf die Antragstellerin entfallenden Steuerberatungskosten. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese wird im Wesentlichen wie folgt begründet:

Das FG habe sich nicht an die Grundsätze des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Beurteilung einer sog. Liebhaberei gehalten.

Zuzulassen sei auch wegen des beim BFH bereits anhängigen Verfahrens XI R 6/02 (zugelassen vom Senat) und zur Klärung der von Fuhrmann in Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003, 2586 aufgeworfenen Fragen.

Pauschale Werbungskosten seien aufgrund der bisherigen Handhabung durch den Antragsgegner (Finanzamt --FA--) anzuerkennen.

Die Antragsteller seien nicht darauf hingewiesen worden, dass sie im Zusammenhang mit den Verlusten aus Vermietung und Verpachtung Planungsunterlagen vorzulegen haben.