BFH - Beschluss vom 19.08.2008
II B 1/07
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 136/04

BFH - Beschluss vom 19.08.2008 (II B 1/07) - DRsp Nr. 2008/17554

BFH, Beschluss vom 19.08.2008 - Aktenzeichen II B 1/07

DRsp Nr. 2008/17554

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Soweit ihre Begründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, rechtfertigen die vorgebrachten Gründe nicht die Zulassung der Revision.

1. Die Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), das Finanzgericht (FG) habe ihr Recht auf Gehör verletzt, ist nicht schlüssig und damit nicht in der von Gesetzes wegen gebotenen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt.

a) Soweit die Klägerin geltend macht, der Vorsitzende habe in der mündlichen Verhandlung vor dem FG die Streitsache mit den Beteiligten nicht i.S. von § 93 Abs. 1 FGO tatsächlich und rechtlich erörtert und es abgelehnt, Hinweise zur Ermöglichung eines Rechtsgesprächs zu geben, reicht dies angesichts des Inhalts des Protokolls über die mündliche Verhandlung nicht aus, um einen Verfahrensverstoß schlüssig darzutun. Danach hatte der anwaltliche Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit, sich zu drei Sachverhaltspunkten zu äußern und Beweisanträge zu stellen. Die Erklärungen und Beweisanträge wurden in das Protokoll aufgenommen. Danach wurde zur Sache verhandelt; die Beteiligten erhielten das Wort und konnten ihre Anträge stellen.