BFH - Beschluss vom 19.08.2008
II B 67/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1870
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen IV 362/2006

BFH - Beschluss vom 19.08.2008 (II B 67/08) - DRsp Nr. 2008/17562

BFH, Beschluss vom 19.08.2008 - Aktenzeichen II B 67/08

DRsp Nr. 2008/17562

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer ist in dem Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme am 21. Februar 2008, zu dem er ordnungsgemäß als Zeuge geladen worden war, nicht erschienen. Eine knappe Stunde vor Beginn der Verhandlung hat er sich mit der Begründung entschuldigen lassen, ins Krankenhaus gebracht zu werden und "schnellstmöglich" ein Attest nachzureichen. Letzteres ist nicht geschehen.

Die gleichwohl durchgeführte mündliche Verhandlung endete mit einer "Unterbrechung der Sitzung bis 7. April 2008". Zu diesem Termin erschien der erneut geladene Beschwerdeführer wiederum nicht. Diesmal entschuldigte er sich mit einem bei Gericht eine gute Stunde vor dem Termin eingegangenen Fax unter Beifügung eines ärztlichen Attests, das in den lesbaren Teilen wie folgt lautet: "Der Patient kann zur Zeit keine längeren Fahrten durchführen/Attest wurde auf Wunsch des Patienten ausgestellt." In der Ladung zu dem Termin am 7. April 2008 hatte das Finanzgericht (FG) über den formularmäßigen Hinweis auf ein Ordnungsgeld bei Nichterscheinen hinaus noch einmal ausdrücklich ein Ordnungsgeld von 250 EUR angedroht.