BFH - Beschluss vom 19.08.2008
III B 129/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1992
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2137/04

BFH - Beschluss vom 19.08.2008 (III B 129/07) - DRsp Nr. 2008/18836

BFH, Beschluss vom 19.08.2008 - Aktenzeichen III B 129/07

DRsp Nr. 2008/18836

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ließ in einem ihr gehörenden, im Fördergebiet belegenen Gebäude, das zum Teil für Wohnzwecke und zum Teil gewerblich genutzt wird, das Dachgeschoss zu zwei Wohnungen ausbauen. Die Baumaßnahmen wurden im Jahr 2000 beendet. Bereits im Jahr 1999 hatte die Klägerin die Bildung von Wohnungseigentum angestrebt. Ein entsprechender Antrag wurde jedoch Anfang 2002 zurückgewiesen. Erst aufgrund einer Teilungserklärung aus dem Jahre 2003 wurde Wohnungseigentum gebildet.

Die Klägerin begehrte mit Antrag vom 17. April 2001 für das Jahr 2000 Investitionszulage nach § 3 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999 aus einer Bemessungsgrundlage von 546 890 DM. Als Begünstigungstatbestand war im Zulagenantrag "Herstellung eines neuen Gebäudes" angegeben.