BFH - Beschluss vom 19.08.2008
III S 38/08

BFH - Beschluss vom 19.08.2008 (III S 38/08) - DRsp Nr. 2008/18840

BFH, Beschluss vom 19.08.2008 - Aktenzeichen III S 38/08

DRsp Nr. 2008/18840

Gründe:

I. Der Kläger, Antragsteller und Rügeführer (Kläger) führt ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) wegen Investitionszulage 2000.

Auf die Bitte des FG um Vorlage der den Streitfall betreffenden Akten übersandte der Beklagte, Antragsgegner und Rügegegner (das Finanzamt --FA--) dem FG einen Band Investitionszulagenakten. Nach Einsicht in diese Akten beantragte der Kläger unter dem 29. November 2007 und nochmals unter dem 13. Dezember 2007 beim FG, die Akten dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Prüfung vorzulegen, da er, der Kläger, nicht feststellen könne, ob die Akten vollständig seien. Der vom Kläger damit sinngemäß gestellte Antrag festzustellen, ob die Verweigerung der Vorlage von Aktenteilen durch das FA rechtmäßig sei, wurde vom Senat mit Beschluss vom 15. Mai 2008 III S 18/08 als unzulässig verworfen.