BFH - Beschluss vom 19.08.2008
VI B 125/07
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 302/04

BFH - Beschluss vom 19.08.2008 (VI B 125/07) - DRsp Nr. 2008/20119

BFH, Beschluss vom 19.08.2008 - Aktenzeichen VI B 125/07

DRsp Nr. 2008/20119

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat --bei erheblichen Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO). Darüber hinaus liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).