BFH - Beschluss vom 19.08.2008
XI B 6/08
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5522/03

BFH - Beschluss vom 19.08.2008 (XI B 6/08) - DRsp Nr. 2008/24229

BFH, Beschluss vom 19.08.2008 - Aktenzeichen XI B 6/08

DRsp Nr. 2008/24229

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. In weiten Teilen entspricht ihre Begründung schon nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO "dargelegt" werden. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.