Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde in der öffentlichen Sitzung vom 20. Dezember 2000 verkündet. Die Zulässigkeit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beurteilt sich daher gemäß Art.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keinen der in § 115 Abs. 2 FGO a.F. genannten Zulassungsgründe in der gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. erforderlichen Form geltend gemacht hat.
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