Die Erinnerung richtet sich gegen eine Kostenrechnung, mit der gegen den Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision VII B 76/07 angesetzt worden sind. Der beschließende Senat hat die in diesem Verfahren erhobene Beschwerde als unzulässig verworfen.
Der Kostenschuldner wendet gegen die Kostenrechnung ein, es habe "im Vorfeld" an jedem Hinweis gefehlt, dass seine Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe. Zudem werde "mit Nichtwissen bestritten, dass sich die ... Vorgehensweise (des Kostenbeamten) mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der BRD und mit dem EU-Recht decken". Der Kostenschuldner will damit offenbar geltend machen, vor dem Kostenansatz hätten die Entscheidungen über seine wegen des vorgenannten Beschlusses erhobene Anhörungsrüge und die gegen diesen Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde abgewartet werden müssen.
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