I. Im Klageverfahren der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), in dem es um Verluste der Klägerin aus dem Betrieb einer privaten Musikschule ging, ordnete das Finanzgericht (FG) das persönliche Erscheinen der Klägerin an. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erschien nur der Bevollmächtigte der Kläger; die Klägerin erschien hingegen nicht. Das FG stellte fest, dass die Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde zum Termin geladen worden war. Nach Erörterung der Streitsache wurde die mündliche Verhandlung geschlossen. Das FG wies sodann die Klage ab, weil zur Überzeugung des Senats nicht feststehe, dass die Klägerin die Querflöte, das Schlagzeug und die Oboe aus nahezu ausschließlich beruflichen Gründen angeschafft und hierfür verwendet habe.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, die Klägerin habe keine Ladung zur mündlichen Verhandlung erhalten. Das angefochtene Urteil sei dadurch beeinflusst worden, dass der Vorsitzende Richter sich durch die Abwesenheit der Klägerin sehr verärgert gezeigt, deshalb unsachliche Fragen gestellt und dem Bevollmächtigten vorgehalten habe, er sei zu wenig vorbereitet.
Die Kläger beantragen sinngemäß, die Revision zuzulassen.
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