BFH - Beschluss vom 19.09.2007
XI B 133/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 41
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 17.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5237/03

BFH - Beschluss vom 19.09.2007 (XI B 133/06) - DRsp Nr. 2007/21472

BFH, Beschluss vom 19.09.2007 - Aktenzeichen XI B 133/06

DRsp Nr. 2007/21472

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachten Verfahrensverstöße (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bezeichnet (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Die schlüssige Rüge, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum die fachkundig vertretene Klägerin nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803).