BFH - Beschluss vom 19.09.2007
XI B 52/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 63
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 550/04

BFH - Beschluss vom 19.09.2007 (XI B 52/06) - DRsp Nr. 2007/21182

BFH, Beschluss vom 19.09.2007 - Aktenzeichen XI B 52/06

DRsp Nr. 2007/21182

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.

1. Eine Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gerechtfertigt.

a) Nach § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Bei der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung sind insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 2004 III B 83/04, BFH/NV 2005, 503).