Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; auch erfordert sie keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt einer Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Letzterer Zulassungsgrund (Divergenz) ist mangels entsprechender Ausführungen schon nicht hinreichend gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768; vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).
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