BFH - Beschluss vom 19.09.2008
IX B 108/08
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 02.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 98/04

BFH - Beschluss vom 19.09.2008 (IX B 108/08) - DRsp Nr. 2008/19743

BFH, Beschluss vom 19.09.2008 - Aktenzeichen IX B 108/08

DRsp Nr. 2008/19743

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung im Einzelnen den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls liegt der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vor.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und erfordert daher auch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO. Abgesehen von einer fehlenden Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu den aufgeworfenen Rechtsfragen vertretenen Auffassungen waren die Rechtsfragen im Streitfall so zu entscheiden, wie das Finanzgericht (FG) es getan hat.