BFH - Beschluß vom 19.10.1999
VI B 117/99

BFH - Beschluß vom 19.10.1999 (VI B 117/99) - DRsp Nr. 2000/611

BFH, Beschluß vom 19.10.1999 - Aktenzeichen VI B 117/99

DRsp Nr. 2000/611

Gründe:

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Es ist deshalb gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese sind gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO dem Beklagten und Beschwerdegegner (Arbeitsamt) aufzuerlegen, weil er dem Klageantrag durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben hat. Daß der Änderung eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde des Arbeitsamts zugrunde liegt, rechtfertigt keine abweichende Kostenentscheidung. Denn durch die Weisung ist klargestellt, daß die beteiligten Behörden an ihrer bisherigen Rechtsauffassung nicht festhalten wollten und deshalb nachgegeben haben.