BFH - Beschluß vom 19.10.1999
VII B 94/99

BFH - Beschluß vom 19.10.1999 (VII B 94/99) - DRsp Nr. 2000/2733

BFH, Beschluß vom 19.10.1999 - Aktenzeichen VII B 94/99

DRsp Nr. 2000/2733

Gründe:

I. Mit Beschluß vom ... hat das Finanzgericht (FG) die Aussetzung des Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung der Abrechnung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zur Umsatzsteuer 1994 vom ... aufgehoben und beschlossen, das Verfahren fortzusetzen. Zur Begründung führte das FG aus, der Beschluß des Berichterstatters vom ..., mit dem das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen der bevorstehenden Erteilung eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ausgesetzt worden war, sei gemäß § 155 FGO i.V.m. § 150 der Zivilprozeßordnung (ZPO) aufzuheben, weil in Verfahren, die auf die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gerichtet sind, eine Aussetzung des Verfahrens grundsätzlich nicht angebracht sei.

Hiergegen hat die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) "Einspruch" eingelegt, den der Senat als Beschwerde gegen die Aufhebung der Aussetzung des Verfahrens durch den Beschluß des FG vom ... auslegt. Gleichzeitig hat die Antragstellerin beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe (PKH) für ihre Beschwerde gegen den genannten Beschluß des FG zu bewilligen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig; der Antrag auf Gewährung von PKH ist abzulehnen.