BFH - Beschluß vom 19.10.2001
V B 48/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 369

BFH - Beschluß vom 19.10.2001 (V B 48/01) - DRsp Nr. 2002/892

BFH, Beschluß vom 19.10.2001 - Aktenzeichen V B 48/01

DRsp Nr. 2002/892

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Diplom-Restauratorin (FH). Sie war im Streitjahr (1993) ausschließlich für Museen und öffentliche Einrichtungen selbständig tätig, die nicht über einen eigenen Restaurator verfügten.

Das seinerzeit zuständige Finanzamt X setzte die Umsatzsteuer 1993 gegen die Klägerin unter Korrektur der Höhe der erklärten Umsätze, aber unter Beibehaltung des von der Klägerin angesetzten ermäßigten Steuersatzes fest. Diesen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid änderte der nunmehr zuständig gewordene Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) durch Umsatzsteuerbescheid 1993 vom 30. Dezember 1998 dahin gehend, dass er die Umsätze nunmehr nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem Regelsteuersatz unterwarf.

Einspruch und Klage gegen diesen Änderungsbescheid blieben ohne Erfolg.

Mit ihrer daraufhin eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, das Urteil des Finanzgerichts (FG) sei nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), soweit es um die Frage gehe, ob die streitigen Umsätze der Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz unterlägen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.